Insolvenzen
Insolvenzverschleppung führt in die Strafbarkeit und die persönliche Haftung. Sie ist erfüllt, wenn der Geschäftsführer bzw. Vorstand eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Unternehmens keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt dabei schon dann vor, wenn mehr als 10% der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zeitnah bedient werden können.
Die Antragsfrist nach § 15a InsO beläuft sich auf maximal drei Wochen, dies aber auch nur bei tatsächlich bestehender Aussicht, die Insolvenzreife in dieser Frist zu beseitigen. Ist dies nicht mehr wirklich möglich, muss der Insolvenzantrag sofort gestellt werden.
Ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht das Ende des Unternehmens. Im Gegenteil: Es eröffnet neue Chancen und stellt geeignete Mittel für eine dauerhafte Sanierung zur Verfügung. Auch diese Chancen schwinden jedoch mit einer verschleppten Antragstellung.

