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Forderungsanmeldung

Wichtige Hinweise für Gläubiger, bitte genau beachten!

Sie können Ihre Forderung nur beim Insolvenzverwalter anmelden. Uns genügt eine einfache Ausfertigung.

Verwenden Sie bitte das unten angefügte Symbol Anker-Link Formular (PDF) vollständig ausgefüllt.


Die Anmeldung muss Grund und Betrag (in €) der Forderung enthalten (§ 174 InsO). Die Forderungsanmeldung muss nachvollziehbar erkennen lassen, worauf die Forderung genau beruht und welche exakte Höhe sie hat. Unter engen Voraussetzungen kann die Höhe als Schhätzbetrag angegeben werden (§ 45 InsO).


Geben Sie Ihre genaue Firmierung und Rechtsform (z.B. GmbH & Co. KG) sowie gesetzliche Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) an und bezeichnen Sie Ihre zustellungsfähige Anschrift (keine Postfächer).


Geben Sie Ihre Kontoverbindung an, auf die eine ggf. anfallende Qutenzahlung erfolgen soll.


Melden Sie vor dem Anmeldeschluss an. Verspätungen sind ggf. mit Kosten für Sie verbunden (§ 177 InsO), die höher sein können, als die auf Sie entfallende Quote.


Legen Sie als Prozessvertreter eine Vollmacht für dieses Verfahren vor.


Existieren vollstreckbare Titel (Urteile, Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Notarurkunden, KFB usw.), müssen diese im Original beigefügt werden. Sie müssen vom Insolvenzgericht einen Vermerk erhalten (§ 178 Abs.2 Satz 3 InsO).


Eine beanspruchte Forderung aus Vorsatzdelikt ist bei der Anmeldung (§ 174 Abs. 2 InsO) gesondert zu beziffern und zu begründen.


Zeigen Sie beanspruchte Aus- oder Absonderungsrechte umgehend mit getrennter Anmeldung unverzüglich beim Verwalter an, da Sie für Verspätungen und Unterlassungen haften § 28 Abs. 2 Satz 3 InsO).

 


Hier können Sie sich das Symbol Dateidownload Formular zur Anmeldung Ihrer Forderung (PDF, 12 kB) herunterladen. Achtung: bitte nur per Post versenden!

   

  

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Gutachten

Wird ein Insolvenzantrag gestellt, ist in einem Gutachten zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen. Auf dieser Grundlage kann das Gericht über den Insolvenzantrag entschieden durch Abweisung oder Eröffnung.
 

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter (in Kleinverfahren: Treuhänder) verwertet das Vermögen des Schuldners, ggf. durch Fortführung des Unternehmens. Danach legt er Schlussrechnung (SR), die vom Gericht geprüft wird. Nach Schlussverteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
Bei einer Stundung der Verfahrenskosten sind noch nicht einmal diese von der Masse gedeckt.
 

Masseunzulänglichkeit

Reicht die Masse nicht aus, um die im Verfahren anfallenden Verbindlichkeiten voll zu bedienen, wird Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Verfahren geht weiter, die Masse wird nach strenger Rangordnung verteilt ("Konkurs im Konkurs"). Danach wird das Verfahren eingestellt, falls nicht die Masseunzulänglichkeit wieder entfällt. Bleiben sogar die Kosten des Verfahrens unterdeckt, wird das Verfahren ohne weitere Verwertung eingestellt mangels Masse.
 

Restschuldbefreiung (RSB)

Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt, tritt er für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren (nach neuem Recht zusammen 6 Jahre) seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder ab, der diese jährlich auf die Gläubiger verteilt. Am Ende kann der Schuldner von den verbliebenen Verbindlichkeiten befreit werden (Entschuldung).
Bei einer Stundung der Verfahrenskosten sind noch nicht einmal diese von der Masse gedeckt.
 

Tabelle

Das zentrale Dokument, in das die angemeldeten Insolvenzforderungen eingetragen werden mit dem Vermerk, ob sie festgestellt oder für den Ausfall festgestellt (wenn noch unverwertete Sicherungsrechte bestehen) oder bestritten (wenn die Hinweise zur Forderungsanmeldung nicht beachtet wurden oder noch Klärung nötig ist) sind. Zu bestrittenen und Ausfallforderungen erteilt der Verwalter nach Klärung einen Berichtigungsvermerk. An der Schlussverteilung nehmen nur voll festgestellte Forderungen teil.
 

Vorläufiges Verfahren

Machen sich schon vor der Entscheidung über die Eröffnung Sicherungsmaßnahmen erforderlich, setzt das Gericht einen vorläufigen Verwalter ein, der die Masse bis zur Entscheidung über das endgültige Insolvenzverfahren sichert.