Literatur
Kern des Insolvenzrechts im handlichen Format
Dieser Gesetzesband vermittelt den Kern des Insolvenzrechts im handlichen Format. InsO und die wichtigsten Nebengesetze finden sich in Textform und sind mit einem Sachverzeichnis sinnvoll erschlossen. Die ebenfalls abgedruckten Antragsformulare sind wegen dem Format des Büchleins von eher geringem Nutzen. Eine kurze Einführung gibt einen historischen und systematischen Überblick in die Materie, wird aber im Zweifel weder dem Laien allzu viel sagen noch dem Kenner der Materie wirklich Neues bieten.
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Der Standardkommentar
Dieses Buch war zur Konkursordnung (bis 11. Auflage) der Standardkommentar schlechthin, eine Art "Palandt" unter den Kommentaren des Insolvenzrechts. Auch wenn nun zur InsO eine regelrechte Flut von Kommentaren den Markt überschwemmt, behauptet sich der Uhlenbruck in seiner 12. Auflage als feste Größe. Nur das Erscheinungsjahr 2003 ist bei der sich schnell entwickelnden Materie mittlerweile doch ein Problem.
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Aktuell und fundiert
Mit dem Inkrafttreten der InsO war der Frankfurter Kommentar eines der ersten verfügbaren Bücher und bleibt mit der nunmehr 5. Auflage 2009 am Puls der Zeit. MoMiG und FMStG sind verarbeitet, ersteres in seiner tatsächlich Gesetz gewordenen Version. Die InsO ist eingehend und fundiert erläutert, ebenso wie weitere insolvenzrechtliche Regelungsbereiche, insbesondere auch die vollständige InsVV im Anhang.
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Gereift
Dieses Buch war als der erste kompakte Kommentar zur 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung von Anfang an dabei. In seiner inzwischen 5. Auflage ist es gereift, freilich auch vom Umfang. Die inhaltliche Reife hebt den Kommentar von der Vielzahl Neuerscheinungen ab, die in den letzten Jahren mit einem ähnlichen Format auf den Markt drängt. Seine Autoren stammen vorrangig aus der justizseitigen Praxis.
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Kompakt
Dieser Kommentar zeichnet sich dadurch aus, dass er vorrangig von Praktikern auf Verwalterseite verfasst ist, was jedoch keineswegs zu Lasten des Niveaus geht. Dementsprechend konnte er sich in Wissenschaft und Praxis etablieren. Auch wenn er die äußere Aufmachung des Palandt zum BGB teilt, erreicht er doch - ähnlich wie etwa der Fischer zum StGB - weder dessen Maße noch dessen Seitenzahl und bleibt deshalb ein Kompaktkommentar mit naturgemäßen Schranken im Umfang. Das entspricht aber seinem Konzept.
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Systematische Alternative zum Kommentar
Das Insolvenzrechtshandbuch von Gottwald behandelt die wesentlichen Problemfelder des Insolvenzverfahrens, systematisch gegliedert in 13 großen Kapiteln. Es erfasst den Stoff in der Tiefe eines kompakten Kommentars, kann dabei aber insbesondere zu umfassenderen Themen eine besser zusammenhängenden Darstellung bieten. Das Buch ist in Wissenschaft und Praxis gleichermaßen etabliert.
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Vorsicht
Bei allem Respekt für Hans Haarmeyer, einer weithin anerkannten und prägenden Stimme im deutschen Insolvenzrecht, dieses Buch ist mit Vorsicht zu genießen. Natürlich ist es kein Lehr- oder gar Handbuch des Insolvenzrechts. In volkstümlicher Aufmachung nähert es sich dem Thema auf beinahe unterhaltsame Weise. Dabei ist aber schon der Anspruch verfehlt. Es kann keinen guten Rat und schon gar keine Problemlösungen bieten. Mit dem dennoch verfolgten Ziel birgt deshalb Gefahren wie ein medizinischer Ratgeber für "Problemlösungen" bei schweren Krankheiten. Die wirklich guten Hinweise befassen sich hier mit der Auswahl eines geeigneten Beraters.
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Der Kern des Zivilprozessrechts im handlichen Format
Wie in allen Gesetzessammlungen der Reihe ist hier der Kern des Zivilprozessrechts zusammen gestellt, im gewohnt handlichen Format und in gewohnt sinnvoller Auswahl, mit einer netten aber naturgemäß kaum hilfreichen Einführung und einem dafür umso sinnvolleren Sachverzeichnis für die Nutzer, die sich dem Regelwerk über Stichworte nähern.
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Die Bibel
Dieser Kommentar ist die Bibel zum BGB. Das Buch ist eine Zumutung für den Leser (die dünnen Seiten sind dicht bedruckt mit Schachtelsätzen, gebildet aus schwer verständlichen Abkürzungen) aber eine quasi-amtliche Instanz (wohl kein Kommentar wird von Gerichten und Anwälten auch nur annähernd so häufig für die Lösung praktischer Fälle herangezogen). Der Palandt gehört zur absolut unvermeidlichen Grundausstattung jedes Juristen.
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