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Verfahrensablauf

Der Verfahrensfortgang für Gläubiger mit Forderungsanmeldung

Die Prüfung Ihrer Forderung

  • Alle Forderungsanmeldungen werden in die Insolvenztabelle eingetragen und im Prüfungstermin behandelt. Sofern Ihre Forderung unbestritten bleibt, gilt sie als zur Tabelle festgestellt und nimmt am Verfahren, insbesondere also an der Verteilung des Masseüberschusses teil, sofern ein solcher anfällt (Quote).
  • Entspricht Ihre Anmeldung nicht den Symbol interner Link genannten Kriterien, bestreitet sie der Verwalter. Gleiches gilt, wenn ihre Berechtigung nicht hinreichend belegt ist. Offene Lohnforderungen von Arbeitnehmern werden ebenso bestritten, sofern sie vom Insolvenzgeld des Arbeitsamtes abgedeckt werden (sie gehen auf das Arbeitsamt über).
  • Bestreitet der Verwalter Ihre angemeldete Forderung (sog. Widerspruch), erfragen Sie zunächst schriftlich den Grund, und ergänzen Sie Ihre Anmeldung. Erfüllen Sie dabei die Voraussetzungen hinreichend, kann die Forderung auch im Laufe des Verfahrens noch festgestellt werden.
  • Bleibt der Widerspruch dagegen aufrecht erhalten, so können Sie Klage auf Feststellung der Forderung beim Fachgericht (das Insolvenzgericht ist hier nicht zuständig!) erheben (§ 179 Abs. 1 InsO). Haben Sie bei der Forderungsanmeldung einen vollstreckbaren Titel vorgelegt, muss umgekehrt der Verwalter klagen.
  • Auch ein anderer Gläubiger kann die Forderung im Prüfungstermin bestreiten.
  • Wird Ihre Forderung bestritten, so erhalten Sie Nachricht und - für den Fall der Klage - auf Antrag einen beglaubigten Tabellenauszug. Ist Ihre Forderung festgestellt, bekommen Sie keine besondere Nachricht (§ 179 Abs. 3 InsO, Ausnahmen bei einigen Gerichten ergeben sich aus dem Beschluss).

 Das weitere Verfahren

  • Gericht und Verwalter erteilen keine individuellen Auskünfte zum Stand des Verfahrens oder Prognosen zur erwarteten Quote. Hierfür vorgesehen sind ausschließlich die Gläubigerversammlungen, an denen Sie teilnehmen können, und die Berichte des Verwalters an das Gericht, die dieser regelmäßig (i.d.R. halbjährlich) erteilt und in welche die Einsichtnahme beantragt werden kann, ferner finden Sie Verfahrensinformationen Symbol interner Link online.
  • Zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin, § 156 InsO; nicht im Verbraucherinsolvenzverfahren!) gibt der Verwalter ausführlichen Bericht ab. Bereits eine Woche vorher können Sie Einsicht in bei Gericht niedergelegte Verzeichnisse über Gläubiger und Massegegenstände sowie in eine Vermögensübersicht nehmen (§ 154 InsO). Die Tabelle mit den Anmeldungen liegt bereits vorher aus (§ 175 Satz 2 InsO). Ausnahmen bei einigen Gerichten ergeben sich aus dem Beschluss (Niederlegung beim Verwalter).
  • Als Gläubiger haben Sie Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, wenn Ihre Forderung unbestritten ist, im übrigen nur bei Einigung (§ 77 InsO). Sie dürfen, müssen aber nicht an der Gläubigerversammlung teilnehmen. Eine Teilnahme ist allerdings zu empfehlen, um Ihre Rechte wahrzunehmen und Informationen zum Verfahren zu bekommen.
  • Wenn eine verteilungsfähige Masse vorhanden ist, wird sie am Schluss des Verfahrens (§ 196 InsO) auf die Gläubiger verteilt (Quote).
  • Nach dem Verfahren können Sie ggf. aus dem Tabellenauszug vollstrecken (§ 201 InsO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er ein Verfahren zur Restschuldbefreiung beantragen §§ 286 ff InsO), nach dem die restlichen Schulden erlassen werden. Hieran nehmen u.a. Forderungen aus Vorsatzdelikt nicht teil, die aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Schuldners stammen (§ 302 InsO). Dies müssen Sie jedoch bei der Forderungsanmeldung ausdrücklich und begründet geltend gemacht haben.

  

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Gutachten

Wird ein Insolvenzantrag gestellt, ist in einem Gutachten zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen. Auf dieser Grundlage kann das Gericht über den Insolvenzantrag entschieden durch Abweisung oder Eröffnung.
 

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter (in Kleinverfahren: Treuhänder) verwertet das Vermögen des Schuldners, ggf. durch Fortführung des Unternehmens. Danach legt er Schlussrechnung (SR), die vom Gericht geprüft wird. Nach Schlussverteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
Bei einer Stundung der Verfahrenskosten sind noch nicht einmal diese von der Masse gedeckt.
 

Masseunzulänglichkeit

Reicht die Masse nicht aus, um die im Verfahren anfallenden Verbindlichkeiten voll zu bedienen, wird Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Verfahren geht weiter, die Masse wird nach strenger Rangordnung verteilt ("Konkurs im Konkurs"). Danach wird das Verfahren eingestellt, falls nicht die Masseunzulänglichkeit wieder entfällt. Bleiben sogar die Kosten des Verfahrens unterdeckt, wird das Verfahren ohne weitere Verwertung eingestellt mangels Masse.
 

Restschuldbefreiung (RSB)

Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt, tritt er für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren (nach neuem Recht zusammen 6 Jahre) seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder ab, der diese jährlich auf die Gläubiger verteilt. Am Ende kann der Schuldner von den verbliebenen Verbindlichkeiten befreit werden (Entschuldung).
Bei einer Stundung der Verfahrenskosten sind noch nicht einmal diese von der Masse gedeckt.
 

Tabelle

Das zentrale Dokument, in das die angemeldeten Insolvenzforderungen eingetragen werden mit dem Vermerk, ob sie festgestellt oder für den Ausfall festgestellt (wenn noch unverwertete Sicherungsrechte bestehen) oder bestritten (wenn die Hinweise zur Forderungsanmeldung nicht beachtet wurden oder noch Klärung nötig ist) sind. Zu bestrittenen und Ausfallforderungen erteilt der Verwalter nach Klärung einen Berichtigungsvermerk. An der Schlussverteilung nehmen nur voll festgestellte Forderungen teil.
 

Vorläufiges Verfahren

Machen sich schon vor der Entscheidung über die Eröffnung Sicherungsmaßnahmen erforderlich, setzt das Gericht einen vorläufigen Verwalter ein, der die Masse bis zur Entscheidung über das endgültige Insolvenzverfahren sichert.